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1. Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "PAFACT" (Party Factory)

2. Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Organisation von Veranstaltungen aller Art. Ziel ist es durch besondere Musik, Animationen und Bewirtung allen Gästen eine nicht alltägliche Unterhaltung zu bieten.
Das Ziel ist dabei, wohltätige Zwecke zu unterstützen.

3. Sitz des Vereins

Der Sitz des Vereins ist Leonberg.

4. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

5. Mitgliedschaft

5.1 Aktive Mitglieder

5.1.1
Aktive Mitglieder können grundsätzlich alle natürlichen Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Minderjährigen hat mit der Antragsstellung eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorzuliegen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung hat der Bewerber das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung entscheidet.

5.1.2
Die Aufnahme eines aktiven Mitglieds erfolgt zunächst auf Probe für ein Jahr. Anschließend entscheidet der Vorstand über eine endgültige Aufnahme. Die Mitglieder auf Probe haben keinerlei Wahl- und Stimmrecht.

5.2 Fördermitglieder
Fördermitglieder können alle natürlichen Personen werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein in finanzieller Hinsicht und erhalten als Gegenleistung lediglich Subventionen auf Veranstaltungen.
Sie haben keinerlei Wahl- und Stimmrechte oder Vermögensansprüche.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für den Fall der Ablehnung gilt 5.1.1 analog.

5.3
Durch den Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die jeweilige Satzung als für sich verbindlich an.

6. Neuwahlen

6.1 Wahlausschuss
Die bei der Jahreshauptversammlung anwesenden aktiven Mitglieder wählen aus ihrer Mitte drei volljährige Mitglieder, die den Wahlausschuss bilden. Einer dieser drei Mitglieder wird dann zum Wahlvorstand ernannt, welcher die Wahl leitet.

Der Wahlausschuss ist nicht wählbar für folgende Ämter:


1. und 2. Vorsitzender
1. und 2. Kassier
Schriftführer
Kassenprüfer
2 Beisitzer

Eine Wahlperiode dauert in der Regel zwei Jahr. Ausnahmen hiervon bestimmt die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung nach vorheriger Absprache.

6.2 Aktives Wahlrecht
Jedes anwesende aktive Vereinsmitglied hat uneingeschränktes Wahlrecht. Fördermitglieder und aktive Mitglieder auf Probe sind vom Wahlrecht ausgeschlossen.

6.3 Passives Wahlrecht
Fördermitglieder und aktive Mitglieder auf Probe sind vom Wahlrecht ausgeschlossen.

6.3.1 Vorstandschaft
1. und 2. Vorsitzender ab einem Alter von 18 Jahren
Kassier ab einem Alter von 18 Jahren
Schriftführer ab einem Alter von 16 Jahren
Beisitzer ab einem Alter von 16 Jahren

6.3.2 Weitere Ämter die zu besetzen sind:
2 Kassenprüfer ab einem Alter von 18 Jahren

6.4 Wahl nicht anwesender Personen
Falls ein Mitglied an der Neuwahl nicht teilnehmen kann, kann es trotzdem für ein Amt vorgeschlagen und gewählt werden, wenn es sich im Voraus für ein Amt zur Verfügung gestellt hat. Hier reicht eine mündliche Zusage von Ihm aus.
Es können folgende Ämter mit nicht anwesenden Personen besetzt werden:

2. Vorstand
Kassier
Schriftführer
2 Beisitzer

6.5 Schriftliche Wahl
Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt in der Regel durch schriftliche, geheime Wahl.

6.6 Wahl per Handzeichen
Wenn nur ein Vorschlag für das jeweilige Amt vorliegt, kann auch per Akklamation gewählt werden, falls diese Person Einverständnis zeigt.

6.7 Neuwahlen
Bei den Neuwahlen werden die unter 6.3 genannten Ämter neu gewählt. Der Wahlausschuss entlastet zunächst die alte Vorstandschaft und leitet dann die Neuwahlen. Die anwesenden Mitglieder richten an den Wahlausschuss Vorschläge, die das jeweils vorgeschlagene Mitglied bestätigen muss.
Nach jeder Wahl gibt der Wahlausschuss das Ergebnis bekannt und fragt die Gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt.
Ist keine neue Vorstandschaft zu finden, so übernimmt der Wahlausschuss die Geschäfte des Vereins, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Die nächste Wahlversammlung beruft der Wahlausschuss ein.

7. Tätigkeiten der Organe

Die Organe handeln selbstlos und uneigennützig. Eigenmächtiges Handeln kann zu einer Amtsenthebung führen.

7.1 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Kassier sowie 2 Beisitzern. Der Vorstand vertritt den Verein vor Gericht.

7.1.1 Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Geschicke des Vereins und vertritt den Verein angemessen in der Öffentlichkeit. Der Vorsitzende ist alleine vertretungsberechtigt.
Der Stellvertreter nimmt bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden die Aufgaben wahr. Des Weiteren berät und unterstützt er ihn.

7.1.2 Kassier
Der Kassier und der Vorsitzende besorgen alle Ein- und Auszahlungen. Der Kassier führt hierüber ein Kassenbuch und gibt jährlich auf der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit.
Der Kassier nimmt die Kasse in persönliche Verwahrung und kann bei Selbstverschulden oder Veruntreuungen zur Wiedergutmachung belangt werden. Eine Überprüfung der Kasse findet jährlich vor der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer statt.

7.1.3 2. Kassier
Der 2. Kassier unterstützt den 1. Kassier in seiner gesamten Tätigkeit und führt mit ihm während des Jahres Kassenprüfungen durch.

7.1.4 Schriftführer
Der Schriftführer besorgt selbständig sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins, führt Korrespondenz und haftet für alle Schriftstücke des Vereins.
Alle Versammlungen (außer Monatsversammlungen) und sonstige nennenswerte Vorkommnisse (Anzeigen aus der Tagespresse) im Verein nimmt er zu Protokoll.

7.1.5 Kassenprüfer
Es werden 2 Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse, die Kosten und die Belege über Einnahmen und Ausgaben zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen.

7.1.6 Beisitzer
Es werden 2 Beisitzer gewählt. Die Beisitzer beraten die Vorstandschaft und nehmen an Vorstandssitzungen teil.

8. Mitgliederversammlung

8.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und findet in der Regel am letzten Sonntag des Monats Januar statt.

8.2 Einladung/Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einladungen müssen unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung verschickt werden und gelten mit der Aufgabe zur Post als bewirkt.

8.3 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

8.4 Beschlussfassung
Die ordentliche Mitgliederversammlung fast insbesondere Beschlüsse über: die Änderung der Satzung
die Wahl, sowie Entlastung des Vorstands
die Wahl, sowie Entlastung der Kassenprüfer
die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Haushaltsplans für das kommende Jahr
den Ausschluss eines Mitglieds
die Höhe der Mitgliedsbeiträge
die Auflösung des Vereins

8.5
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder soweit nicht die Satzung abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse über eine Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder i. S. d. 5.1.1.

8.6
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

8.7
Es wird mit Ausnahme der Neuwahlen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

9. Monatsversammlungen

Die Monatsversammlungen beruft der Vorsitzende ein. Termin und Ort müssen 1 Woche vorher bekannt gegeben werden (gegebenenfalls Internethomepage oder E-Mail). Die Monatsversammlungen finden in der Regel am letzten Sonntag im Monat statt.

10. Verpflichtungen und Beitrag

10.1 Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt

Der Beitrag wird in 2 Raten halbjährlich mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Für die Bereitstellung des Beitrags ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Bei Änderung der Bankverbindung ist umgehend der Kassier oder der Vorsitzende zu benachrichtigen.

10.2 zusätzliche Zahlungen
Trifft ein Mitglied zu den Versammlungen unentschuldigt und ohne Angabe von Gründen verspätet oder gar nicht ein, ist ab 15 Minuten Verspätung ein Betrag von 2 Euro und bei nicht erscheinen ein Betrag von 3 Euro für die Getränkekasse abzutreten.

10.3 Entrichtung
Die Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern sowie den Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Organe Folge zu leisten und die festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten.

11. Auflösung

Zur Auflösung des Vereins muss ein schriftlicher Antrag von 1/3 der aktiven Mitglieder oder der Vorstandschaft gestellt werden. Der 1. Vorsitzende beruft daraufhin innerhalb von vier Wochen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Auflösung erfolgt durch Zustimmung von 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung. Über das vorhandene Vereinsvermögen wird in dieser Versammlung abgestimmt.

12. Amtsniederlegung

Legt ein Funktionär sein Amt nieder, rückt dessen Stellvertreter automatisch nach. Die Amtsniederlegung ist bei der Versammlung persönlich unter Angabe von Gründen vorzutragen oder schriftlich einzureichen. Er behält jedoch sein Amt bis zur nächsten Versammlung. Bei dieser wird dann ein neuer Stellvertreter gewählt.

13. Haftungsausschluss

Der Verein „PAFACT“ übernimmt bei Zusammenkünften aller Art keine Haftung für Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden. Dies gilt für Mitglieder und Nichtmitglieder, insbesondere für Minderjährige.

Der Verein haftet beschränkt bis zur Höhe des Vereinsvermögens.

Leonberg, 23.09.2007